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Versichern Vorsorgen Veranlagen
Information nach Offenlegungsverordnung 2019/2088
Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken nach Art. 3 und 4
der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und
des Rates.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
Gemäß der Offenlegungsverordnung versteht man unter
Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in
den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen
beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potentiell
wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition
haben könnte.
Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind: Vermehrtes Auftreten von
Naturkatastrophen, Verlust der Biodiversität, Rückgang der
Schneedecke, extreme Trockenheit, etc…. Nachhaltigkeitsrisiken
können sich bei einer Veranlagung in den bekannten Risikokategorien
wie etwa dem Bonitätsrisiko, dem Risiko des Totalverlustes und dem
Kursrisken manifestieren.
Als Nachhaltigkeitsfaktoren werden Umwelt-, Sozial- und
Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die
Bekämpfung von Korruption und Bestechung definiert. Darunter fällt
zum Beispiel der Klimaschutz, der Schutz der Biodiversität, die
Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, eine
angemessene Entlohnung, Maßnahmen zur Verhinderung von
Korruption etc…. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei all unseren
unternehmerischen Tätigkeiten berücksichtigt und finden
ständige Beachtung.
Strategie zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren
Wir verfolgen eine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie, in deren
Rahmen wir die möglichen nachteiligen Auswirkungen von
Investitionsentscheidungen so gut wie möglich berücksichtigen.
Dabei beziehen wir denkbare Entwicklungen in den Bereichen
Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, die tatsächlich oder
potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der
Investition haben könnten, so gut es geht mit ein. Insbesondere
berücksichtigen wir dabei die Achtung von Menschenrechten und die
Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Durch ein umfassendes und qualifiziertes Schulungs- und
Weiterbildungsangebot stellen wir sicher, dass unsere Berater
Investmentprodukte auch hinsichtlich Nachhaltigkeitsaspekten
beurteilen können. So können unseren Kunden mit entsprechenden
Nachhaltigkeitspräferenzen geeignete Produkte empfohlen werden.
Die zur Verfügung gestellten Informationen umfassen aktuelle
Produktkenntnisse, rechtliche und fachliche Grundlagen sowie
aufsichtsrechtliche Entwicklungen.
Im Rahmen unseres Wunsch- und Bedürfnistests versuchen wir
zielgerecht auf Nachhaltigkeitsfaktoren hinzuweisen. Bei der Auswahl
von nachhaltigen Anlageprodukten überprüfen wir nicht nur die zur
Verfügung gestellten Informationen über das jeweilige Produkt,
sondern achten auch darauf, ob der Anbieter Nachhaltigkeitskriterien
angemessen berücksichtigt. Zu den wichtigsten nachteiligen
Nachhaltigkeitsauswirkungen zählen wir Beeinträchtigungen der 17
globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der
Vereinten Nationen. Diese umfassen ökonomische, ökologische und
soziale Entwicklungsaspekte. Kern der Agenda 2030 sind 17
Nachhaltigkeitsziele, die Sustainable Development Goals.
Produktpartner, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von
Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen
einbeziehen, beziehen wir - je nach Kundenwunsch - nicht in unsere
Empfehlungen mit ein.
Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei
Finanzprodukten im Sinne der Offenlegungsverordnung in erste Linie
durch den Produkthersteller mittels vorvertraglicher Informationen. In
der Anlageberatung wird auf diese Informationen des
Produktherstellers zurückgegriffen. Im Zuge des
Beratungsgespräches wird der Kunde über die zu erwartenden
Auswirkungen auf die Rendite der angebotenen Finanzprodukte
informiert.
Ergänzend zu den vorvertraglichen Informationen vom
Produkthersteller sind wir bestrebt, durch Medienberichterstattung
nachteilige Auswirkungen von Investitionen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren zu erkennen. Sollten wir substanzielle
Beeinträchtigungen der obengenannten Faktoren feststellen, werden
wir darauf reagieren. Da aber die Regelungen der
Offenlegungsverordnung erst seit 10.03.2021 zur Anwendung
kommen, haben wir bis dato noch keine konkreten Kriterien zu
Nachhaltigkeitsfaktoren oder Schwellwerten, welche die Auswirkung
von Nachhaltigkeitsrisiken für die Auswahl von Finanzprodukten
betreffen, in der Anlageberatung festgelegt.
Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik
Wir stellen im Rahmen unserer Vergütungspolitik sicher, dass weder
unsere Berater noch unsere sonstigen Mitarbeiter in einer Weise
vergütet oder bewertet werden, die mit unserer Pflicht, im
bestmöglichen Interesse von Kunden zu handeln, kollidiert. Es werden
durch unsere Vergütungspolitik keine Anreize gesetzt, Investments zu
vermitteln oder zu halten, die nicht der Anlagestrategie des Kunden
entsprechen. Die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von
Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Veranlagung haben keinerlei
Einfluss auf die Vergütungshöhe des Produktes.
Link zur EU-Verordnung