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Meldestellen nach HSCHG
Interne und externe Meldestellen gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)
nehmen Meldungen von Rechtsverstößen entgegen, die im HSchG oder im Anhang
der sog. Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelistet sind.Personen, die solche
Verstöße melden, gelten als "HinweisgeberInnen" oder auch "WhistleblowerInnen" und
werden gesetzlich vor Nachteilen geschützt.
Interne Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz
Zu diesem Zweck steht für MitarbeiterInnen sowie externen Personen (z.B. KundInnen)
eine interne Meldestelle zur Verfügung, an welche allfällige Hinweise zu vermuteten
Missständen bzw. Rechtsverstößen in folgenden Rechtsbereichen gemeldet werden
können:
•
Korruption oder Bestechung
•
Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug
•
Geldwäsche oder Illegale Zahlungen
•
Mobbing oder Belästigung
•
Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht
•
Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften
•
Verstoß gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften
•
Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften
•
Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien
•
Sonstiger straf- oder bußgeldbewehrter Verstoß
Externe Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz
Eine Meldung an die externe Meldestelle ist vor allem dann vorgesehen, wenn die
Behandlung des Hinweises bei der internen Meldestelle nicht möglich, nicht
zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist bzw. sich als erfolglos erwiesen hat.
Grundsätzlich ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung (BAK) die allgemeine externe Stelle. Insbesondere für den
Bereich der Finanzdienstleister ist jedoch auch die FMA oder die
Geldwäschemeldestelle zuständig.
Hier gelangen Sie zu den externen Meldestellen: