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ADRESSE Brauhausstraße 8/G2 2320 Schwechat
KONTAKT e: office@vvv.co.at f: 0043 1 706 51 51
Design by Kanzlei-Wienerroither GmbH

Meldestellen nach HSCHG

Interne und externe Meldestellen gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) nehmen Meldungen von

Rechtsverstößen entgegen, die im HSchG oder im Anhang der sog. Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937

aufgelistet sind.Personen, die solche Verstöße melden, gelten als "HinweisgeberInnen" oder auch

"WhistleblowerInnen" und werden gesetzlich vor Nachteilen geschützt.

Interne Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Zu diesem Zweck steht für MitarbeiterInnen sowie externen Personen (z.B. KundInnen) eine interne Meldestelle zur Verfügung, an welche

allfällige Hinweise zu vermuteten Missständen bzw. Rechtsverstößen in folgenden Rechtsbereichen gemeldet werden können:

Korruption oder Bestechung

Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug

Geldwäsche oder Illegale Zahlungen

Mobbing oder Belästigung

Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht

Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften

Verstoß gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften

Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften

Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien

Sonstiger straf- oder bußgeldbewehrter Verstoß

Externe Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Eine Meldung an die externe Meldestelle ist vor allem dann vorgesehen, wenn die Behandlung des Hinweises bei der internen Meldestelle

nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist bzw. sich als erfolglos erwiesen hat.

Grundsätzlich ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) die allgemeine externe Stelle. Insbesondere

für den Bereich der Finanzdienstleister ist jedoch auch die FMA oder die Geldwäschemeldestelle zuständig.

Hier gelangen Sie zu den externen Meldestellen:

Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung     

Finanzmarktaufsicht

Geldwäschemeldestelle

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Interne und externe Meldestellen gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

nehmen Meldungen von Rechtsverstößen entgegen, die im HSchG oder im Anhang

der sog. Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelistet sind.Personen, die solche

Verstöße melden, gelten als "HinweisgeberInnen" oder auch "WhistleblowerInnen" und

werden gesetzlich vor Nachteilen geschützt.

Interne Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Zu diesem Zweck steht für MitarbeiterInnen sowie externen Personen (z.B. KundInnen)

eine interne Meldestelle zur Verfügung, an welche allfällige Hinweise zu vermuteten

Missständen bzw. Rechtsverstößen in folgenden Rechtsbereichen gemeldet werden

können:

Korruption oder Bestechung

Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug

Geldwäsche oder Illegale Zahlungen

Mobbing oder Belästigung

Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht

Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften

Verstoß gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften

Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften

Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien

Sonstiger straf- oder bußgeldbewehrter Verstoß

Externe Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Eine Meldung an die externe Meldestelle ist vor allem dann vorgesehen, wenn die

Behandlung des Hinweises bei der internen Meldestelle nicht möglich, nicht

zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist bzw. sich als erfolglos erwiesen hat.

Grundsätzlich ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und

Korruptionsbekämpfung (BAK) die allgemeine externe Stelle. Insbesondere für den

Bereich der Finanzdienstleister ist jedoch auch die FMA oder die

Geldwäschemeldestelle zuständig.

Hier gelangen Sie zu den externen Meldestellen:

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Finanzmarktaufsicht

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